Rechtsprechung
VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Antrag eines Studierenden, dass die durch den AStA vertretene Studierendenschaft kämpferische Aufrufe gegen einzelne Gruppen der Studierendenschaft unterlässt.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG; § 20 Abs. 1 NHG; § 41 Abs. 1 HRG; § 61 VwGO; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; § 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO
Untersagung eines Aufrufs zu einer Demonstration gegen die Jubiläumsfeier einer Burschenschaft; Studierende einer Hochschule als Studierendenschaft und rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung; Abwehranspruch eines einzelnen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung eines Aufrufs zu einer Demonstration gegen die Jubiläumsfeier einer Burschenschaft; Studierende einer Hochschule als Studierendenschaft und rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung; Abwehranspruch eines einzelnen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
AStA darf nicht zur Demonstration gegen Festveranstaltung der Burschenschaften aufrufen
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
AStA darf nicht zur Demonstration gegen Festveranstaltung der Burschenschaften aufrufen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99
Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische …
Auszug aus VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06
Die Grenze des Mandats wird überschritten, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig zu Lasten bestimmter Gruppen von Studierenden dominieren will (wie OVG Bremen, NVwZ 2000 S. 342 ff.).Zum Inhalt des Abwehranspruchs folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 8.7.1999, NVwZ 2000 S. 342 ff.), wonach es einem AStA zwar im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung verwehrt ist, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen, das im Interesse der Studierenden wahrgenommene hochschulpolitische Mandat ihn aber nicht zwingt, sich in der politischen Auseinandersetzung um Hochschulthemen neutral zu verhalten.
- BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78
Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft
Auszug aus VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06
Aus dem Wesen der Mitgliedschaft eines jeden Studierenden in dieser Körperschaft folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 59, 231, 240 = NJW 1980 S. 2595, 2597, m.w.N.) ein aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch eines jeden Mitglieds gegen Aktivitäten der Studierendenschaft, die ihr vom Gesetzgeber nicht übertragen worden sind. - VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04
AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit
Auszug aus VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06
Dieses hindert den AStA zwar nicht, die Einstellung einzelner Gruppierungen der Studierendenschaft in einem offenen Diskussionsprozess anzugreifen und insoweit im hochschulbezogenen Meinungskampf unter studentischen Gruppierungen einseitig und kämpferisch Stellung nehmen (a.A.: Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.1998, NVwZ 1998 S. 873; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.7.2004, NVwZ-RR 2005 S. 114 f.). - VGH Hessen, 06.04.1998 - 8 TG 1084/98
Zur Schmähkritik eines AStA gegen studentische Verbindungen
Auszug aus VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06
Dieses hindert den AStA zwar nicht, die Einstellung einzelner Gruppierungen der Studierendenschaft in einem offenen Diskussionsprozess anzugreifen und insoweit im hochschulbezogenen Meinungskampf unter studentischen Gruppierungen einseitig und kämpferisch Stellung nehmen (a.A.: Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.1998, NVwZ 1998 S. 873; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.7.2004, NVwZ-RR 2005 S. 114 f.).